06.05.2025
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.03.2015, das die Streitjahre 2002 bis 2007 betraf (I R 52/13), und Urteil vom 28.01.2023, das das Streitjahr 2008 betraf (I R 16/19), entschieden, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der jPöR zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt.
Mit einem aktuellen Schreiben bestimmt das Bundesfinanzministerium (BMF), dass die Grundsätze der Urteile für die Veranlagungszeiträume bis 2008 über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Entsprechend dem Urteil I R 52/13 führe danach die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der jPöR selbst dann zu einem BgA, wenn die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft, würde sie von der jPöR unmittelbar selbst ausgeübt, bei ihr keinen BgA begründen würde.
Gemäß dem Urteil I R 16/19 würden in Fällen, in denen die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft fungiert und ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften begründet, durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
Zur Beteiligung einer jPöR an einer Personengesellschaft finde ab dem Veranlagungszeitraum 2009 das BMF-Schreiben vom 21.06.2017 (BStBl I S. 880) Anwendung.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.05.2025, IV C 2 - S 2706/00056/014/035