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23.10.2026

Insolvenzschuldner: Haftet nicht für vom Verwalter verursachte Steuerschulden

Insolvenzschuldner müssen für Umsatzsteuerschulden, die allein durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind, nicht mit ihrem insolvenzfreien Vermögen haften. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt das auch dann, wenn das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt wurde.

Eine in diesem Zusammenhang eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde eines Finanzamts wies der BFH zurück. Die Rechtslage sei bereits höchstrichterlich geklärt: Zwar würden Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Beruhen die Steuerforderungen jedoch ausschließlich auf Maßnahmen des Insolvenzverwalters, könne der Schuldner hierfür weder während noch nach dem Insolvenzverfahren persönlich in Anspruch genommen werden.

Der BFH stellte zudem klar, dass diese Haftungsbeschränkung auch nach der Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit fortwirkt. Eine erneute Klärung der Rechtsfrage im Revisionsverfahren sei daher nicht erforderlich. Das Finanzamt konnte sich auch nicht mit Erfolg auf eine frühere BFH-Entscheidung berufen, da diese einen anderen Sachverhalt betraf.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.10.2026, IX B 40/26