22.10.2026
Wenn ein volljähriges Kind im Ausland als Au-pair arbeitet, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.
Bei volljährigen Kindern bestehe generell nur in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Kindergeld, etwa, wenn sich der Nachwuchs in einer Berufsausbildung befindet. Die Arbeit als Au-pair gelte aber nur dann als Berufsausbildung, wenn während des Aufenthalts im Ausland ein "fortlaufender systematischer Sprachunterricht" stattfindet. Das habe der Bundesfinanzhof bereits 1999 entschieden.
Zudem gilt laut VLH: Das Kind muss noch unter 25 Jahre alt sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der EU oder dem EWR behalten.
Fortlaufend und systematisch bedeutet der VLH zufolge, dass der Sprachunterricht im Durchschnitt mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche beträgt – ohne Vor- und Nachbearbeitungszeit und während des gesamten Aufenthalts.
Die VLH rät Eltern, den Sprachunterricht eines Kindes im Ausland mit einer Bescheinigung der Schule, von der die Ausbildung vorgenommen wurde, nachzuweisen. Nachzuweisen sei der theoretisch-systematische Sprachunterricht von zehn Stunden pro Woche. Eine Bescheinigung der Gasteltern reiche nicht aus.
Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden, aber mindestens sechs Stunden, komme es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, ob ein ernsthaftes Sprachenlernen vorliegt.
Überschreitet die Au-pair-Tätigkeit dauerhaft 30 Stunden pro Woche, könne der Kindergeldanspruch entfallen. Habe das Kind bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, sollte man auch bei Nebenjobs besonders aufpassen: Arbeitet es regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche, kann der Kindergeldanspruch laut VLH ebenfalls entfallen.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 16.10.2026