15.10.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Finanzamts in einem Umsatzsteuerstreit mit einem Telekommunikationsanbieter zurückgewiesen. Damit bleibt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf bestehen, wonach in bestimmten Fällen keine steuerbare Leistung vorliegt, wenn ein Vertrag vor der tatsächlichen Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten endet.
Im Kern ging es um die Frage, ob bereits dann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht wird, wenn Kunden einen Vertrag abschließen, die angebotenen Leistungen jedoch nie nutzen können, weil es weder zur Freischaltung noch zur Rufnummernportierung kommt. Das Finanzamt sah hierin eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Der BFH lehnte eine Revision jedoch ab. Nach den bindenden Feststellungen des FG seien die betroffenen Kunden zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, Telefon- oder Internetleistungen des Anbieters zu nutzen. Da weder eine Freischaltung erfolgt noch ein Anspruch auf die konkrete Leistung entstanden sei, fehle der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt.
Die vom Finanzamt aufgeworfene Rechtsfrage sei deshalb im vorliegenden Verfahren nicht klärbar gewesen. Zudem seien die vom Finanzamt angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht vergleichbar, da dort jeweils bereits Leistungen erbracht worden seien.
Mit dem Beschluss bekräftigt der BFH, dass eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht kommt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts tatsächlich entscheidungserheblich und klärbar ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.08.2026, V B 89/25