15.09.2026
Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der Gesetzgeber aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Arbeitnehmern – wie im Streitfall dem Kläger – wurde die Energiepreispauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei.
Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Bei der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes habe es sich um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt. Um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen, sei die Energiepreispauschale dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit als "Nettosubvention" gewährt worden.
Dies verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die vom Kläger insbesondere gerügte Ungleichbehandlung gegenüber ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitnehmern (so genannte Minijobber), denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als "Bruttosubvention" ausgezahlt wurde, überzeugte den BFH nicht. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt gewesen, da es sich bei dieser Personengruppe typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen handele.
Dem Gesetzgeber sei es auch unbenommen, jenseits des staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern wolle.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.06.2026, VI R 15/24