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09.09.2026

Kindergeld nach dem Schulabschluss: Worauf Eltern achten sollten

Nach dem Schulabschluss beginnen viele junge Erwachsene nicht sofort eine Ausbildung oder ein Studium. Damit in dieser Übergangsphase der Anspruch auf Kindergeld bestehen bleibt, sollten Eltern die geltenden Regeln kennen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Wie der Verband erläutert, spielt der Umfang einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich keine Rolle, solange das Kind noch keine erste Berufsausbildung oder kein Erststudium abgeschlossen hat. Erst nach Abschluss der Erstausbildung greife beim Kindergeld die Regel, wonach der Nachwuchs im Schnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobben darf.

Doch was ist eine erstmalige Berufsausbildung? Eine Kurzausbildung von wenigen Wochen oder Monaten reiche dafür nicht aus, so der BVL. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes setze der Abschluss einer Erstausbildung grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr voraus – selbst wenn in einem kürzeren Lehrgang bereits eine berufliche Qualifikation erworben wurde.

Und welche Nachweise sind nötig? "Eltern müssen sich darauf einstellen, dass die Familienkasse gerade die Übergangsphasen genau prüft", betont Jana Bauer, Geschäftsführerin des BVL. Dauert die Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier Monate, gebe es das Kindergeld in dieser Übergangszeit meist nahtlos weiter.

Dauert die Wartezeit länger, müssten Eltern von Beginn an nachweisen, dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach einer Zusage auf den nächstmöglichen Start wartet. Bewerbungen, Absagen, Einladungen oder die Registrierung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit sollten sie ab dem ersten Monat sorgfältig aufbewahren. Auch ein anerkannter Freiwilligendienst oder ein Praktikum mit fachlichem Bezug zum späteren Beruf könne den Anspruch auf Kindergeld sichern.

Kindergeld gebe es längstens bis zum 25. Geburtstag. Nach Abschluss einer mindestens einjährigen Erstausbildung komme die Arbeitszeit im Job ins Spiel: Wer während einer zweiten Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, könne den Kindergeldanspruch verlieren.

Weiter klärt der BVL auf: Eine Erstausbildung darf auch aus mehreren Ausbildungsphasen bestehen, die zeitlich und fachlich aufeinander aufbauen. "Studiert das Kind zum Beispiel Informatik und schließt den Master unmittelbar an den Bachelor an, ist der Masterstudiengang noch Teil der Erstausbildung", so Bauer. Dann schade auch im Master ein Job mit mehr als 20 Wochenstunden nicht (BFH, Urteil vom 03.09.2015, VI R 9/15 und Urteil vom 09.09.2020, III R 2/19).

Anders sehe es aus, wenn Studierende zwischen Bachelor und Master ein freiwilliges soziales Jahr leisten. Dann gelte die Erstausbildung mit dem Bachelor als beendet und die 20-Stunden-Grenze greife im Masterstudium.

Strittig ist laut BVL bei der 20-Stunden-Grenze noch, ob zusätzliche Freistellungen für Klausuren oder Hausarbeiten die maßgebliche vertragliche Arbeitszeit reduzieren können. Das Finanzgericht Münster habe das zugelassen (Urteil vom 16.04.2026, 8 K 2927/25 Kg). Allerdings habe das Finanzamt Revision eingelegt – nun müsse der BFH entscheiden (III R 10/26).

Abschließend warnt Bauer: "Eltern und Kinder sollten vor allem die Verdienstgrenzen der gesetzlichen Krankenkassen im Blick behalten". Wer die Einkommensgrenzen zur Familienversicherung oder die zeitlichen Grenzen der Beschäftigung überschreitet, riskiere zusätzliche Abgaben und unter Umständen den Verlust von Privilegien in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 08.09.2026