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02.09.2026

Reform des Nachrichtendienstrechts: Steuerberaterkammer fordert stärkeren Schutz des Steuerberatergeheimnisses

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) dringt im Zuge der geplanten Reform des Nachrichtendienstrechts auf eine Gleichstellung von Steuerberatern und Rechtsanwälten beim Schutz des Berufsgeheimnisses. In einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung kritisiert sie, dass vertrauliche Mandatsbeziehungen von Steuerberatern deutlich schwächer geschützt würden als die von Rechtsanwälten.

Nach Auffassung der Kammer sind Steuerberater aufgrund ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, ihres Zeugnisverweigerungsrechts und ihrer Funktion als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege den Rechtsanwälten gleichzustellen. Es sei für Mandanten nicht nachvollziehbar, weshalb dieselben sensiblen Informationen je nach Berufsgruppe unterschiedlich vor staatlichen Zugriffen geschützt würden.

Besonders kritisch sieht die BStBK die vorgesehenen Befugnisse der Nachrichtendienste zur Überwachung und zum heimlichen Betreten von Kanzleiräumen sowie den Zugriff auf Kanzlei-IT und Mandantendaten. Steuerberaterkanzleien dürften nicht wie gewöhnliche Geschäftsräume behandelt werden, da dort regelmäßig hochsensible Finanz- und Personendaten zahlreicher Mandanten gespeichert seien.

Zudem warnt die Kammer vor einer zu weit gefassten so genannten Verstrickungsregelung. Rechtmäßige und berufstypische Beratungsleistungen dürften nicht dazu führen, dass der Schutz des Berufsgeheimnisses entfalle. Erforderlich seien vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine bewusste und zielgerichtete Unterstützung sicherheitsrelevanter Aktivitäten.

Die BStBK fordert den Bundesrat daher auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachzubessern. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme von Steuerberatern in den absoluten Berufsgeheimnisschutz, ein besonderer Schutz von Kanzleiräumen und Mandantendaten sowie strengere Hürden für Überwachungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger. Ziel müsse es sein, den Schutz vertraulicher Mandatsbeziehungen dem von Rechtsanwälten anzugleichen.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 31.08.2028