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25.08.2026

Steuerbescheid im Briefkasten: Was (bei längerer Abwesenheit) zu tun ist

Liegt der Steuerbescheid vor, so sollte man ihn nicht einfach abheften. Vielmehr rät Annemarie Reiff, Referentin für Steuerpolitik und Öffentlichkeitsarbeit beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), zu einer aktiven Prüfung.

Gerade das aber könne ein Problem sein, wenn der Bescheid gerade dann im Briefkasten landet, wenn man in Urlaub ist. Denn Fristen liefen unabhängig davon, ob man verreist war oder den Bescheid direkt gelesen hat, gibt der BVL zu bedenken.

Nach dem Urlaub sollte man daher zuerst die Einspruchsfrist berechnen. Diese beträgt laut BVL grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Bei postalischer Zustellung gelte der Bescheid in der Regel am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gelte er am nächsten Werktag als bekannt gegeben.

Gerade nach längerer Abwesenheit könne die Frist bereits teilweise abgelaufen sein, warnt der BVL. Auch bei digitaler Bereitstellung gelte ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf im ELSTER-Konto als bekanntgegeben. Daher rät der BVL, auch im Urlaub sein elektronisches Postfach im Blick zu halten – denn man erhalte bei Bereitstellung eines Bescheids eine Information per E-Mail.

Im nächsten Schritt sollte man den Bescheid prüfen – sprich, mit der eigenen Steuererklärung abgleichen. Entscheidend seien insbesondere die angesetzten Einkünfte, die berücksichtigten Werbungskosten und Sonderausgaben sowie mögliche Freibeträge, zum Beispiel für Kinder. Auch der Erläuterungsteil verdiene besondere Aufmerksamkeit. Dort begründe das Finanzamt Abweichungen von den eigenen Angaben und fordere gegebenenfalls Nachweise oder Belege an. Wenn sich dabei Fehler oder Abweichungen ergeben, besteht laut BVL die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dieser müsse innerhalb der Frist beim Finanzamt eingehen. Er könne schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Sei die Zeit knapp, reiche zunächst ein kurzer, fristwahrender Einspruch. Die Begründung könne nachgereicht werden.

Eine Verlängerung der Einspruchsfrist sei dagegen grundsätzlich nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen könne eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden – etwa, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Die Anforderungen dafür seien jedoch hoch. Beim Urlaub einer Privatperson könne ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegen, wenn der Steuerpflichtige während des gesamten Verlaufs der Frist (also mindestens einen Monat lang) abwesend war.

Um solche Situationen zu vermeiden, sollten Steuerpflichtige bei längeren Abwesenheiten vorsorgen, rät der BVL. Wer seine Bescheide digital über ELSTER erhält, könne diese online abrufen. Allerdings sei das noch nicht in der neuen MeinELSTER+ - App möglich. Man sollte also vorher sichergehen, ob man sich auch von unterwegs in der Browser-Version des Portals einloggen kann. Für postalische Bescheide sollte eine Vertrauensperson beauftragt werden, die regelmäßig den Briefkasten kontrolliert.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 03.08.2026