24.08.2026
Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 e Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar ist. Sie unterliegt daher dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 k EStG), wie der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige entschieden hat.
Das nach dem schweizerischen Unfallversicherungsgesetz (UVG) gewährte Taggeld stellt eine gesetzlich geregelte Entgeltersatzleistung dar, die bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Es ist laut BFH in seiner Funktion mit dem deutschen Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch V vergleichbar, da beide Leistungen an eine bestehende Arbeitsunfähigkeit anknüpfen, sich nach dem zuvor erzielten Einkommen bemessen und dazu dienen, den durch den Arbeitsausfall entstehenden Verdienstausfall auszugleichen.
Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts sei maßgeblich, ob die ausländische Leistung mit einer entsprechenden inländischen öffentlichen Lohnersatzleistung vergleichbar ist. Für unerheblich hält der BFH hingegen, ob sie zugleich Merkmale privater Versicherungsleistungen aufweist oder von einem öffentlichen Leistungsträger erbracht wird.
Die Berücksichtigung des UVG-Taggelds im Rahmen des Progressionsvorbehalts begegnet laut BFH auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Steuerpflichtige, die steuerfreie Lohnersatzleistungen beziehen, verfügten über eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Personen ohne entsprechende Leistungen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2026, VI R 26/24