21.07.2026
Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig vom Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände könne der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat.
Zwar könne sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten (Steuer-)Werten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben. Ein auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung festgestellter Steuerwert kann laut BFH jedoch Anlass geben, den Verkehrswert des Nachlassgegenstandes weiter aufzuklären. Die Einigung der Miterben über den Verkehrswert von Nachlassgegenständen und den Erbanteil ändere nichts daran, dass das Finanzgericht (FG) den Verkehrswert weiter aufzuklären hat, wenn der festgestellte Steuerwert Anhaltspunkte für einen erheblich abweichenden Erbanteil ergibt.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um vererbten Grundbesitz. Nachdem das Finanzamt bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer den Wert des Grundbesitzes zunächst auf Grundlage der im Erbschein gemachten Angaben geschätzt hatte, ging es nach gesonderter und einheitlicher Feststellung eines deutlich höheren Grundbesitzwerts von diesem aus und erhöhte die Erbschaftsteuer im Wege eines Änderungsbescheids.
Das FG entschied: Eine Änderung des Erbanteils könne sich nicht aus den lediglich nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Grundbesitzwerten ergeben. Dem ist der BFH entgegengetreten. Er hob das Urteil des FG wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zurück. Das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2026, II B 68/25