22.06.2026
Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum antragslosen Kindergeld, lehnt den Antrag der AfD-Fraktion zur Indexierung des Kindergeld-Exports hingegen ab – nicht zuletzt, weil dieser einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) widerspricht. Das wird aus der Stellungnahme der Gewerkschaft zur öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages deutlich.
Gegenstand der Anhörung sind laut DSTG zwei in Inhalt und Zielrichtung grundverschiedene Vorhaben, die lediglich den Begriff des Kindergeldes gemeinsam haben: der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum antragslosen Kindergeld (BT-Drs. 21/5874) und der Antrag der AfD-Fraktion zur Indexierung kindergeldrechtlicher Regelungen (BT-Drs. 21/6003). Die DSTG bewertet als Fachgewerkschaft der Steuerverwaltung beide Entwürfe aus der Praxis – und kommt zu gegensätzlichen Ergebnissen.
Das antragslose Kindergeld hält sie für einen überfälligen Schritt. Liegen der Familienkasse die entscheidungserheblichen Daten bereits vor, solle das Kindergeld künftig ohne gesonderten Antrag ausgezahlt werden. Das verwirklicht laut DSTG das "Once-Only-Prinzip", entlaste die Bürger gerade in der sensiblen Phase rund um die Geburt und stärke das Vertrauen in einen modernen, dienenden Staat.
Bislang sei die antragslose Gewährung nur als Möglichkeit der Familienkasse ausgestaltet. Die DSTG regt an, zu prüfen, ob sie dort, wo alle Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen, zum Regelfall werden kann – um Ermessensspielräume und uneinheitliche Praxis zu vermeiden. Begleitend müssten Datenschutz und Zweckbindung gewahrt und die Beschäftigten frühzeitig geschult werden.
Den Antrag der AfD-Fraktion zur Indexierung des Kindergeld-Exports lehnt die DSTG ab. Eine Staffelung nach dem Wohnsitzstaat des Kindes erzeuge erheblichen Verwaltungsaufwand: Der Antrag selbst beziffere allein die einmalige maschinelle Umstellung auf über zehn Millionen Euro und räume einen laufenden Mehraufwand "in nicht bezifferbarer Höhe" ein. Für Familien trete an die Stelle einer verlässlichen Leistung ein jederzeit anpassbarer Betrag – mit absehbar steigenden Einspruchs- und Klagezahlen.
Auch stehe der Antrag der AfD unionsrechtlich auf tönernen Füßen: Der EuGH habe mit Urteil vom 16.04.2026 (C-642/24) zum bayerischen Familiengeld festgestellt, dass die Indexierung von Familienleistungen nach dem Wohnsitzstaat der Kinder gegen Unionsrecht verstößt. Das österreichische Beispiel zeige, wohin ein solcher Weg führt: Dort sei eine nahezu wortgleiche Indexierung nach dem EuGH-Urteil C-328/20 rückwirkend aufgehoben worden und habe mit erheblichem Aufwand nachgezahlt werden müssen. Die im Antrag veranschlagten Mehreinnahmen seien daher kein verlässlicher Ertrag, sondern eine absehbare Rückabwicklungs- und Nachzahlungsverpflichtung, so die DSTG.
Zudem habe der Gesetzgeber genau jene Kürzung nach Wohnsitzstaat, die der Antrag der AfD-Fraktion beim Kindergeld neu einführen will, beim steuerlichen Kinderfreibetrag und beim Betreuungsfreibetrag in unmittelbarer Reaktion auf das EuGH-Urteil C-328/20 gerade erst abgeschafft – für Kinder im EU-/EWR-Raum seien diese Freibeträge seither ungekürzt zu gewähren. Der Antrag berufe sich dabei sogar auf eben jene Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums, die die Kürzung für EU-/EWR-Kinder ausdrücklich ausschließt.
Deutscher Steuer-Gewerkschaft, PM vom 19.06.2026