26.01.2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einem aktuellen Schreiben zu der Frage Stellung, wie Einrichtungen, die dauerdefizitär betrieben werden, umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Diese Frage sei im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung immer wieder Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) un dem Bundesfinanzhof (BFH), erläutert das Ministerium. Für Zwecke der Umsatzsteuer werde bei Geschäften unter Fremden regelmäßig keine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts vorgenommen.
In seinem Beschluss vom 22.06.2022 (XI R 35/19) habe der BFH einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt als gelöst angesehen, weil die Entgeltverpflichtung völlig in den Hintergrund trat. Bei symbolischen Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter liege kein tatsächlicher Gegenwert für die erbrachte Leistung und damit kein Leistungsaustausch vor. Der BFH habe seine Entscheidung auf das EuGH-Urteil vom 12.05.2016 (C-520/14) gestützt.
Dabei habe er verdeutlicht, dass für die Feststellung, ob eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wurde und dabei auch zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führt, nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH alle Umstände zu prüfen seien, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist. Dabei seien die Umstände, unter denen der Betreffende die Dienstleistung erbringt, und die Umstände, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, zu vergleichen.
Aus einer so genannten Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen könne im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt. Damit stünden die bezogenen Vorleistungen nicht im Zusammenhang mit einer steuerbaren Tätigkeit. Mangels Bezugs für ein Unternehmen bestehe dann keine Vorsteuerabzugsberechtigung.
Basierend auf dieser Rechtsprechung und der daraus folgenden Differenzierung zwischen der Entgeltlichkeit einer Leistung auf der einen Seite und der wirtschaftlichen Tätigkeit auf der anderen, ergebe sich bei dauerhaft defizitär agierenden Einrichtungen eine Prüfung in zwei Schritten.
Die entgeltliche Leistung setze erstens die Erzielung von Einnahmen voraus. Insbesondere sei es an dieser Stelle unschädlich, wenn das Entgelt geringer ist als die Selbstkosten, so das BMF. Maßgeblich für den ersten Schritt sei allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung, die der Leistungserbringer tatsächlich erhalten hat.
Allerdings reiche die Erbringung einer entgeltlichen Leistung für die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (allein) nicht aus. Vielmehr komme es auf eine Gesamtwürdigung an, ob die Tätigkeit der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind die Umstände, unter denen der Betreffende die fragliche Leistung erbringt, mit den Umständen zu vergleichen, unter denen eine derartige Leistung gewöhnlich erbracht wird. Das sei in einem zweiten Schritt zu prüfen. Aus einer so genannten Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen könne im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt und in der Folge keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Das ausführliche Schreiben ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.01.2026, III C 2 - S 7106/00069/003/117