21.11.2025
Die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit so genannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d in Verbindung mit § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Konkret ging es um die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt).
Der Kläger hatte gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt. Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers (einer Steuerberatungsgesellschaft) zugestellt. Hiergegen richtete sich die Klage, die die Steuerberatungsgesellschaft für den Kläger durch Telefax an das Finanzamt übermittelte. Das Amt leitete das Telefax per Post an das Finanzgericht (FG) München weiter.
Das Gericht monierte, dass der Klageschriftsatz nicht elektronisch eingereicht wurde. Die Steuerberatungsgesellschaft beantragte für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, es habe sich bei der Klageanbringung durch Telefax um eine Ersatzeinreichung gehandelt, da das Kartenlesegerät ausgefallen sei. Gleichzeitig übermittelte sie die Klageschrift über das beSt.
Das FG wies die Klage ab. Diese sei nicht innerhalb der Klagefrist in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben worden und daher unzulässig.
Mit seiner Revision führt der Kläger an, bei Anbringung der Klage nach § 47 Absatz 2 Satz 1 FGO bestehe keine Nutzungspflicht des beSt. Jedenfalls enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung hierzu keine gegenteilige Angabe. Zumindest sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dem hat der BFH eine Absage erteilt. Der Umstand, dass die Steuerberatungsgesellschaft die Klage grundsätzlich fristwahrend nach § 47 Absatz 2 Satz 1 FGO beim Finanzamt angebracht hat, habe sie nicht entpflichtet, die nach § 52d Satz 2 in Verbindung mit § 52a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FGO gebotenen formalen Anforderungen einzuhalten. Dies ergebe sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Normgefüges, allerdings aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Kontext des § 47 Absatz 2 FGO und dem Willen des Gesetzgebers zur Förderung der verpflichtenden elektronischen Kommunikation in einem gerichtlichen Verfahren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.10.2025, IX R 7/24