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15.09.2025

Mitarbeiter-(Kapital-)Beteiligungen: Prüfungsschritte bei der Abgrenzung von Arbeitslohn zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz informiert über die vorzunehmenden Prüfungsschritte, anhand derer die eindeutige Einordnung von Einkünften aus Mitarbeiter-(kapital-)Beteiligungen (MIP) entweder als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen erleichtert werden soll.

Im Rahmen von MIPs würden regelmäßig folgende Sachverhalte bekannt: Ein Steuerpflichtiger beantragt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, dass ein Veräußerungsgewinn aus einer vor Jahren vom Arbeitgeber (oder von einer ausländischen Konzerngesellschaft) erhaltenen Vermögensbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden soll – anstatt als Arbeitslohn. Die Vermögensbeteiligung wurde regelmäßig an einer ausländischen Gesellschaft begründet.

Zur steuerlichen Beurteilung sind laut LfSt folgende Prüfungsschritte notwendig:

Für die Frage, ob der Veräußerungsgewinn Arbeitslohn oder Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt, sei zu prüfen, ob und wann der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht (wirtschaftliches Eigentum) an der Vermögensbeteiligung erhalten hat. Dazu müsse der Steuerpflichtige alle notwendigen Unterlagen über das MIP und gegebenenfalls eine deutsche Übersetzung vorlegen. Weil es sich regelmäßig um Auslandssachverhalte handelt, sei der Steuerpflichtige auf seine erhöhten Mitwirkungspflichten hinzuweisen.

Sollte die Prüfung ergeben, dass der Steuerpflichtige keine wirtschaftliche Verfügungsmacht (wirtschaftliches Eigentum) an der Vermögensbeteiligung erlangt hat, könne ihm keine Vermögensbeteiligung zugerechnet werden. Der Vorteil aus dem MIP beschränke sich in diesem Fall auf eine Geldzahlung, die dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der "Veräußerung" zufließt. Diese Geldzahlung sei bei Zufluss als Arbeitslohn zu versteuern.

Sollte die Prüfung ergeben, dass der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht (wirtschaftliches Eigentum) an der Vermögensbeteiligung erhalten hat, ist laut LfSt zu überprüfen, ob dem Steuerpflichtigen diese damals verbilligt oder unentgeltlich zugewendet wurde. Dazu müsse der gemeine Wert der erhaltenen Vermögensbeteiligung auf den Zeitpunkt der damaligen Übertragung ermittelt werden. In Höhe der Verbilligung oder Unentgeltlichkeit liege regelmäßig ein geldwerter Vorteil vor, der als Arbeitslohn im Zeitpunkt der damaligen Übertragung zu versteuern ist. Soweit bisher kein Arbeitslohn versteuert wurde, sei eine Korrektur der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Zuflusses der Vermögensbeteiligung zu prüfen.

Sollte der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht (wirtschaftliches Eigentum) an der Vermögensbeteiligung (vor Jahren) erhalten haben, sei der spätere Gewinn aus der Veräußerung getrennt von der Zuwendung, die gegebenenfalls als Arbeitslohn zu versteuern war, zu beurteilen.

Ein als Arbeitslohn zu versteuernder Veräußerungsgewinn könne dabei nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer einen marktunüblichen Überpreis erzielt. Marktübliche Erträge (zum Beispiel Ausschüttungen, Zinsen oder Veräußerungsgewinne) seien nicht als Arbeitslohn steuerbar, sondern stellten Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Bei einer Beteiligung von mindestens einem Prozent können laut LfSt Einkünfte nach § 17 Einkommensteuergesetz vorliegen.

Zweifelsfragen seien mit dem Amt abzustimmen, so das LfSt abschließend.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Kurzinformation vom 02.07.2025, S2360#2025/0002-0404 St